Satzung der Schülermitverantwortung des OHG Ostfildern

1. Aufgabenbereiche der SMV

§1 Die Schülermitverantwortung versteht sich als Schülervertretung im folgenden Sinne:
(1) Sie ist ein Bindeglied zwischen der Schülerschaft und der Lehrerschaft, über das die Schülerschaft Probleme, Fragen, Wünsche und Anregungen vorbringen kann.
(2) Ihr obliegt außerdem die Sammlung und Weitergabe von für die Schülerschaft relevanten Informationen, beispielsweise durch die Klassensprecher im Schülerrat.

§2 Die GSMV wirkt bei der Gestaltung des Schullebens durch eigene Projekte und ähnliche Veranstaltungen sowie die Mithilfe bei von der Lehrerschaft organisierten Projekten und Veranstaltungen mit. Der Schülerrat kann hierbei eigene Ideen einbringen.

§3 Die Schülermitverantwortung kann nach §18 der SMV-Verordnung des Landes Baden- Württemberg (im Folgenden SMV-VO) projekt- und themenorientierte Arbeitskreise mit den Schülern anderer Schulen bilden. Sie kann außerdem mit anderen außerschulischen Organisationen, insbesondere dem Landesschülerbeirat, zusammenarbeiten.

§4 Die Schülermitverantwortung ist nach SMV-VO §1 Abs.2 von allen am Schulleben Beteiligten zu unterstützen.

2. Verwaltungsstruktur der SMV

§5 [Schülersprecher]
(1) Das Amt wird von drei Personen ausgeübt. Zwei der Amtsinhaber erfüllen die Funktion von formal gleichgestellten Stellvertretern des ersten.
(2) Den Schülersprechern obliegt die Leitung der Schülermitverantwortung als Ganzes, sowie die Leitung der wöchentlich stattfindenden SMV Sitzungen.
(3) Der erste Schülersprecher ist kraft seines Amtes Mitglied der Schulkonferenz. Er wählt außerdem mit der Zustimmung des Schülerrats die anderen drei Vertreter der Schülerschaft in der Schulkonferenz aus. Sämtliche Mitglieder der Schulkonferenz wählen zudem für sich einen Stellvertreter. Die SMV und die Verbindungslehrer können gehört werden.
(4) Sie haben nach SMV-VO §10 Abs.1 das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen.
(5) Sie werden nach SMV-VO §11 Abs.2 vom Schulleiter über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind informiert.
(6) Sie treffen sich nach SMV-VO §11 Abs.3 monatlich mit dem Schulleiter und den Verbindungslehrern, um relevante Angelegenheiten der Schülermitverantwortung zu besprechen sowie Informationen auszutauschen.
(7) Die Neuwahl der Schülersprecher erfolgt zu Beginn jedes Schuljahrs. Ihre Amtszeit dauert nach SMV-VO §4 Abs.3 bis zum Ende des Schuljahrs.
(8) Das Amt wird bis zur Neuwahl von den bisherigen Amtsinhabern, sofern diese noch Schüler des OHGs sind, geschäftsführend fortgeführt.
(9) Die neu gewählten Schülersprecher setzen sich unmittelbar nach der Wahl mit den Schülersprechern des Vorjahres sowie den Organen der Schule in Verbindung, um die für ihre Amtsführung nötigen Informationen einzuholen.
(10) Die Schülersprecher sind während ihrer Amtszeit zur Mitarbeit in der SMV verpflichtet. Verweigerung der Mitarbeit führt automatisch zum Rücktritt. Ein freiwilliger Rücktritt ist ebenfalls möglich. Im Rücktrittsfall sind nach Gesprächen zwischen Schulleiter, Verbindungslehrern und verbleibenden Schülersprechern entweder Neuwahlen auszuführen oder die Person mit der nächsthöheren Stimmenanzahl in der Wahl ist als geschäftsführender Schülersprecher für den Rest der Amtszeit zu ernennen.

§6 [Verbindungslehrer]
(1) Die Mitglieder der Schülermitverantwortung wählen am Anfang jedes Schuljahres zwei Verbindungslehrer. Ihre Amtszeit dauert ein Schuljahr.
(2) Sie haben die Aufgabe, die Schülermitverantwortung bei ihren Vorhaben zu unterstützen und als Bindeglied zwischen ihr und der Lehrerschaft zu fungieren.
(3) Es gelten §5 Abs.5-10 entsprechend.
(4) Sie sind mitverantwortlich für die Leitung der Mini-SMV.

§7 [Stufensprecher]
(1) Die Sprecher der Unterstufe, der die fünften bis siebten Klassen angehören, der Mittelstufe für die Klassen acht und neun sowie der Oberstufe ab der zehnten Klasse (im Folgenden unter Stufensprecher zusammengefasst) sind den Schülersprechern untergeordnet.
(2) Das Amt wird von jeweils zwei Personen ausgeübt, wobei ein Amtsinhaber die Funktion eines Stellvertreters des anderen erfüllt. Die Stimmanzahl bei der Wahl ist hierfür entscheidend.
(3) Die Stufensprecher erfüllen die Funktion von Ansprechpartnern und Vertretern einzelner Schüler ihrer Stufe sowie der Stufe als Ganzes gegenüber der Schülermitverantwortung, den Schülersprechern, der Lehrerschaft oder dem Schulleiter. Sie sind außerdem Alternativansprechpartner zum Schülerrat und somit auch nicht Mitglieder von diesem.
(4) Ihnen obliegt die Ausführung besonderer Aufgaben:
a) Den Unterstufensprechern obliegt die Organisation einer „OHG-Rally“ am Tag der offenen Tür. Sie können sich hierbei Unterstützung von anderen Schülern der GSMV beschaffen.
b) Die Mittelstufensprecher sind für die Organisation der Paten für die Fünftklässler im Schuljahr nach ihrer Amtszeit verantwortlich. Sie sind außerdem Ansprechpartner für die, während ihrer Amtszeit amtierenden Paten.
c) Aufgabe der Oberstufensprecher ist es, die Hauptwahlen im folgenden Schuljahr sowie sämtliche, während ihrer Amtszeit anfallenden Neuwahlen zu planen und durchzuführen.
d) Den Stufensprechern können von Seiten der SMV jederzeit weitere Aufgaben zugewiesen werden. Diese sind, sofern sie nicht einmalig sind, in diese Satzung einzufügen.
(5) Sie haben wöchentlich zu den Sitzungen der GSMV zu erscheinen. Sollte ihnen dies aus Gründen jedweder Art nicht möglich sein, ist innerhalb von höchstens einer Woche eine plausible Entschuldigung mündlich oder schriftlich bei den Schülersprechern zu erbringen.
(6) Es gelten §5 Abs.7-10 entsprechend.

§8 [generelle Mitgliedschaft]
(1) Die Schülermitverantwortung ist nach SMV-VO §7 Abs.1 Sache aller Schüler. Daraus ergibt sich, dass keinem Schüler, der nicht nach Abs.5 von der Arbeit der GSMV ausgeschlossen wurde, die Mitgliedschaft in dieser verwehrt werden darf.
(2) Die Mitgliedschaft in der GSMV ist stets freiwillig. Die Übernahme der Hauptverantwortung für Projekte verpflichtet allerdings, beim Austritt vor der Durchführung des Projekts eigenständig einen Nachfolger zu finden.
(3) Die Mitglieder der GSMV sind verpflichtet, mindestens zweimal im Monat zu den entsprechenden Sitzungen zu erscheinen. Sollte ihnen dies aus Gründen jedweder Art nicht möglich sein, ist innerhalb von höchstens einer Woche eine plausible Entschuldigung mündlich oder schriftlich bei den Schülersprechern zu erbringen.
(4) Schüler können jederzeit in die GSMV eintreten, beziehungsweise aus ihr austreten. Die An- und Abmeldung ist bei den Schulsprechern durchzuführen. Mitglieder des Schülerrats sind hierbei nicht automatisch Mitglieder der GSMV.
(5) Sollte festgestellt werden, dass ein oder mehrere Mitglieder der GSMV diese ausschließlich zu ihrem Vorteil nutzen, ihr schaden oder mehrmals grob gegen diese Satzung verstoßen, können diese in Absprache der Schülersprecher, den Gesetzesbeauftragten und der Verbindungslehrer zeitweise oder dauerhaft von der GSMV ausgeschlossen werden.

3. Ämter und deren Aufgabenbereiche

§9 [generelle Informationen]
(1) Die SMV hat zur besseren Organisation ihrer Arbeit Ämter mit verschiedenen Aufgabenbereichen einzurichten. Diese sind in der Satzung aufzuführen.
(2) Die Ämter werden am Anfang jedes Schuljahrs neu besetzt. Finden sich mehr Kandidaten, als für das entsprechende Amt oder als Hauptansprechpartner für dieses vorgesehen sind, so ist eine Wahl durch die SMV durchzuführen. Andernfalls genügt die Ernennung durch die Schülersprecher.
(3) Für alle Ämter mit Ausnahme derer mit in dieser Satzung beschränkten Inhaberanzahl gibt es einen oder zwei Hauptansprechpartner und beliebig viele sonstige Mithelfer. Mitglieder der Schülermitverantwortung können auch projektbezogen zur Arbeit der Ämter hinzugezogen werden.
(4) Amtsinhaber verlieren ihr Amt mit dem Ausscheiden aus der SMV und werden nach Abs.2 neu bestimmt.
(5) Sämtliche Ämter können freiwillig abgelegt werden. In diesem Fall gilt Abs.4 entsprechend.

§10 [Kassenwart]
(1) Das Amt wird von einer Person und einem Stellvertreter ausgeübt. Sie werden vom Schülerrat bestimmt
(2) Der Kassenwart ist verantwortlich für die Überwachung der SMV-Finanzen.
(3) Er entscheidet nach Absprache mit den Schülersprechern und den Verbindungslehren über finanzielle Maßnahmen der SMV, wie beispielsweise die Erhebung von Beiträgen oder die Annahme von Spenden.
(4) Er hat, neben den Verbindungslehrern, als einziger Zugriff auf das SMV-Konto.
(5) Er hat zum Ende jedes Schuljahrs durch einen, vom Schülerrat bestimmten Schüler eine Kassenprüfung durchführen zu lassen. Die Verbindungslehrer können nach eigenem Ermessen weitere Kassenprüfungen vornehmen.
(6) Er hat auf Wunsch jedes Mitglieds der Schülermitverantwortung die Finanzen innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche offenzulegen.

§11 [Mini-SMV-Leitung]
(1) Die Mini-SMV-Leiter leiten die Mini-SMV gemeinsam mit den Verbindungslehrern.
(2) Sie sind der SMV und dem Schülerrat Rechenschaft für die Handlungen der Mini-SMV schuldig.

§12 [Archivierungsbeauftragte]
(1) Den Archievierungsbeauftragten obliegt die Sammlung und die Ordnung allen Materials, welches im Rahmen der Arbeit der Schülermitverantwortung anfällt.
(2) Sie haben das nach Abs.1 gesammelte Material in einer gesicherten Cloud aufzubereiten, um eine schnelle und einfache Recherche zu gewährleisten.

§13 [Technikbeauftragte]
(1) Den Technikbeauftragten obliegt die Organisation der Technik auf Veranstaltungen der GSMV sowie anderen Veranstaltungen, in denen die GSMV involviert ist.
(2) Sie verwalten außerdem die veranstaltungstechnischen Gerätschaften der SMV.

§14 [Schriftführer]
(1) Das Amt wird von einer Person, welche Mitglied des Schülerrats ist ausgeübt.
(2)Der Schriftführer hat von jeder Sitzung der SMV und des Schülerrats ein Protokoll anzufertigen und dieses an die Archivierungsbeauftragten weiterzuleiten.
(3) Er hat an sämtlichen Sitzungen der SMV und des Schülerrats anwesend zu sein. Sollte ihm das nicht möglich sein, so hat er eigenständig einen Ersatz für die entsprechende Sitzung zu finden.

§15 [Gesetzesbeauftragter]
(1) Das Amt wird von maximal zwei Personen ausgeübt.
(2) Den Gesetzesbeauftragten obliegt die Kontrolle der Arbeit der Schülermitverantwortung auf Gesetzkonformität im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(3) Sie sind Ansprechpartner aller Mitglieder der Schülermitverantwortung für gesetzliche Fragen jeglicher Art und können auf solche innerhalb von drei Tagen eine Antwort geben.
(4) Sie stehen in Kontakt mit Rechtsorganen in der Schule und nach Möglichkeit auch im Regierungspräsidium, um bei möglichen Rückfragen einen Ansprechpartner zu haben.
(5) Sie haben sämtliche gesetzeswidrige Entscheidungen der Schülermitverantwortung in vorheriger Absprache mit den Schülersprechern mit geeignetem gesetzlichem Beleg zu blockieren.
(6) Sie können, auf Wunsch der Schülersprecher, diesen beratend zur Seite stehen.

§16 [Zeitungsbeauftragte]
(1) Den Zeitungsbeauftragten obliegt die Koordination der Verteilung der Zeitungen auf die einzelnen Zeitungsständer innerhalb der Schule.
(2) Sie haben die Möglichkeit nach vorheriger Absprache mit den Schülersprechern und dem Schulleiter das Angebot an Zeitungen zu erweitern.

§17 [Manager der Öffentlichkeitsarbeit]
(1) Das Amt wird von zwei bis drei Personen ausgeübt, welche vorzugsweise die Schülersprecher sind.
(2) Die Manager der Öffentlichkeitsarbeit haben die Öffentlichkeitsarbeit und ihre Ämter zu überwachen und zu koordinieren. Ämter der Öffentlichkeitarbeit sind diejenigen, die in §18-§24 beschrieben werden.
(3) Sie fungieren als Ansprechpartner für sämtliche Projekte der GSMV und Mitteilungen des Schülerrats in der Öffentlichkeit.
(4) Ihnen obliegt die Sammlung sämtlicher Daten, die durch die Öffentlichkeitsarbeit anfallen, um diese an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
(5) Sie haben Zugriff auf die Einverständniserklärungen zur Veröffentlichung von Fotos der Mitglieder der Schülermitverantwortung und sind verantwortlich für die Einhaltung dieser.

§18 [Fotografie- und Berichtbeauftragte]
(1) Die Fotografie- und Berichtbeauftragten sind dafür verantwortlich, dass von jedem Projekt der GSMV Fotos und Berichte vorhanden sind beziehungsweise ein Fotograf und ein Berichtschreiber anwesend sind.
(2) Sie haben die Fotos zu sichten, auszusortieren, einheitlich zu benennen sowie sie logisch zu sortieren. Sie sind außerdem dafür verantwortlich von allen, auf den entsprechenden Fotos abgebildeten Personen eine Einverständnis zur Veröffentlichung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so haben sie die entsprechenden Personen unkenntlich zu machen.
(3) Sie verknüpfen die Berichte mit passenden Fotos.

§19 [Printmedienbeauftragte]
(1) Die Printmedienbeauftragten planen, in welchen Printmedien und in welcher Form Berichte oder Ankündigungen der Schülermitverantwortung veröffentlicht werden und kürzen diese, wenn nötig zweckgemäß.
(2) Sie leiten die durch Abs.1 entstandenen Daten an den Öffentlichkeitsarbeitsbeauftragten der Schule weiter.

§20 [Beauftragte für die Homepage]
(1) Den Beauftragten für die Homepage obliegt die Pflege der SMV eigenen Internetseite durch die Erhaltung der Aktualität und die eventuelle Erweiterung dieser.

§21 [Beauftragte für den Infobildschirm]
(1) Die Beauftragten für den Infobildschirm sind verantwortlich für die Schaltung von Werbung und Anzeigen auf dem Infobildschirm. Diese können sowohl von der Schülermitverantwortung intern, als auch von anderen, am Schulleben Beteiligten kommen. Es gelten SMV-VO §15 Abs.1 und Abs.2 entsprechend.

§22 [Beauftragte für Grafiken und Ähnliches]
(1) Die Beauftragten für Grafiken und Ähnliches stehen zur Verfügung um Grafiken, Logos und Ähnliches für beispielsweise Projekte zu entwerfen.
(2) Sie stehen für Rückfragen mit den Kunstlehrern in Kontakt.

§23 [Social Media Beauftragte]
(1) Die Social Media Beauftragten pflegen den Auftritt der GSMV in den sozialen Medien durch das regelmäßige Hochladen von Fotos und Videos sowie anderweitigen öffentlichkeitswirksamen Informationen aus der Arbeit der GSMV.
(2) Sie können den Auftritt der GSMV in sozialen Medien nach Absprache mit den Schülersprechern auch erweitern.

§24 [Werbebeauftragte]
(1) Den Werbebeauftragten obliegt die Verwaltung und Koordinierung sämtlicher Publikationen der GSMV sowie die Organisation der Stellwände.
(2) Sie erhalten außerdem sämtliche publikationsbezogene Informationen von den Managern und haben diese sinnvoll für den entsprechenden Einsatzzweck aufzubereiten.

4. Aufbau und Organisation von Projekten

§25 Die grundlegende Organisation und Planung von sämtlichen Projekten der GSMV innerhalb eines Schuljahrs erfolgt zusammen mit der Festlegung der Organisationsteams auf den SMV Tagen bzw. dem Mini-SMV Tag. Projekte, die nicht dort festgelegt wurden bedürfen der Zustimmung der Schülersprecher. Diese müssen ihre Entscheidung begründen.

§26 Für jedes Projekt der GSMV ist genau ein Hauptverantwortlicher zu bestimmen. Er dient gleichzeitig als Hauptansprechpartner des Projekts.

§27 Für jedes Projekt der GSMV ist das Projektprotokoll digital auszufüllen und an die Archivierungsbeauftragten weiterzuleiten. Projekte, deren Projektprotokoll nicht vorliegt können nicht durchgeführt werden.

§28 Die Organisation eines Projekts ist bis spätestens zwei Wochen vor der geplanten Durchführung fertigzustellen und gemeinsam mit eventuell anfallenden Anträgen auf Unterrichtsbefreiung den Verbindungslehren vorzulegen. Mehr als acht Leute aus einer Klasse sowie Schüler, die nicht Mitglieder der GSMV sind, sind nur in Ausnahmefällen zu befreien.

§29 Vom Unterricht befreite Schüler sind vom Hauptverantwortlichen des entsprechenden Projekts oder den Schülersprechern zu beaufsichtigen und bei extremem Fehlverhalten oder Verweigerung der Mithilfe zurück in den Unterricht zu schicken. Die Uhrzeit ist hierbei zu protokollieren und dem den Unterricht führenden Lehrer rückzumelden.

5. SMV Tage

§30 Die SMV Tage sollten am Anfang jedes neuen Schuljahres zwischen der fünften und der siebten Schulwoche durchgeführt werden. Sie dienen der Koordination und Planung der Arbeit der SMV im entsprechenden Schuljahr.

§31 Die SMV Tage sind als Projekt zu organisieren. Bis zu den Pfingstferien sollte der Termin gemeinsam mit der Unterkunft festgelegt sowie bei der Unterkunft angefragt sein.

§32 Sämtliche anfallende organisatorische Angelegenheiten der SMV Tage mit Ausnahme des Tagesablaufs sind vom Organisationsteam zu erledigen. Der Tagesablauf ist von den Schülersprechern zu planen.

§33 Für die Mini-SMV kann ebenfalls ein Tag zur Planung der Arbeit durchgeführt werden. Es gelten §30-§32 entsprechend.

6. Wahlen

§34 [Allgemeines]
(1) Sämtliche Wahlen sind nach §7 Abs.4 c) von den Oberstufensprechern zu organisieren und durchzuführen. Die Organisation der Hauptwahlen sollte hierbei vor Beginn der Sommerferien abgeschlossen sein.
(2) Die Hauptwahlen sollten innerhalb der vierten oder fünften Schulwoche abgehalten werden, da die Klassensprecherwahlen nach SMV-VO §3 Abs.3 bis zum Ablauf der dritten Schulwoche abzuhalten sind.
(3) Die Hauptwahlen bestehen aus der Wahl des Schülersprechers, seiner Stellvertreter, der Verbindungslehrer sowie der Stufensprecher.
(4) Sämtliche Wahlen sind als freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach demokratischen Grundsätzen durchzuführen.
(5) Sämtliche Kandidaten müssen der Schülermitverantwortung eine Woche vor der Wahl bekannt sein. Kurzfristige Aufstellungen sind nicht möglich. Es ist wiederum möglich, sich für mehr als ein, jedoch höchstens für zwei, Ämter in der gleichen Wahl aufstellen zu lassen. Diese Ämter können jedoch nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Den Kandidaten ist vor der Wahl Gelegenheit zur Vorstellung vor der Schülermitverantwortung zu geben.
(6) Sämtliche gewählte Ämter sind nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar, wenn entweder ein Drittel der Wahlberechtigten, der Schulleiter, ein Schülersprecher oder ein Verbindungslehrer darum ersucht. Die entsprechenden Abstimmungen sind nach §35-§37 durchzuführen.

§35 [Schülersprecherwahl]
(1) Die Wahl des Schülersprechers und seiner zwei Stellvertreter erfolgt durch die gesamte Schülermitverantwortung. Es sind drei getrennte Wahlgänge durchzuführen.
(2) Für die Kandidatur als Schülersprecher oder erster Stellvertreter ist es empfehlenswert, dass der Kandierende zum Zeitpunkt der Wahl die Oberstufe besucht und mindestens ein Jahr Mitglied der SMV ist. Der zweite Stellvertreter muss außerdem Mitglied des Schülerrats sein. Die Ziele im Falle der Wahl sind von den Kandidaten mindestens eine Woche vor dem Termin der Wahl zu veröffentlichen.

§36 [Verbindungslehrerwahl]
(1) Die Wahl der Verbindungslehrer erfolgt durch die gesamte Schülermitverantwortung
(2) Die Kandidaten werden von Wahlberechtigten mit ihrem Einverständnis aufgestellt.

§37 [Stufensprecherwahl]
(1) Die Wahl der Stufensprecher erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder der GSMV, die Schüler der jeweiligen Stufe sind.
(2) Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl die entsprechende Stufe besucht und mindestens eine Woche Mitglied der GSMV ist.

7. Schülerrat

§38 Der Schülerrat wird durch die Schülersprecher einberufen und geleitet. Diese müssen sich hierfür nicht mit der Schulleitung absprechen. Klassenarbeiten, Exkursionen oder ähnliches sind jedoch zu berücksichtigen. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder die Schülersprecher unter der Angabe von Gründen darum ersucht.

§39 Mitglieder des Schülerrats sind alle Klassen- und Kurssprecher mit ihren Stellvertretern sowie die Schülersprecher. Andere Personen, insbesondere die Verbindungslehrer, können hierbei auf Wunsch der Schülersprecher ebenfalls in beratender Funktion teilnehmen.

§40 Sitzungen des Schülerrats dienen der Informationsweitergabe, um durch die Klassensprecher alle Schüler zu erreichen. Außerdem trifft er sämtliche Entscheidungen, welche im Namen der Schülerschaft getätigt werden.

§41 Klassen- und Kurssprecher haben innerhalb einer Sitzung des Schülerrats die Möglichkeit, sowohl als Einzelpersonen, als auch im Namen der entsprechenden Klasse den Schülersprechern Beschwerden und Anregungen vorzutragen.

§42 Der Termin einer Sitzung des Schülerrats ist spätestens zwei Wochen zuvor dem Sekretariat und der Lehrerschaft sowie danach innerhalb von einer Woche seinen Mitgliedern bekanntzugeben. In dringlichen Fällen kann diese Frist auf bis zu drei Schultage reduziert werden. Hierrüber entscheiden die Schülersprecher.

§43 Für Themen, die ausschließlich einen Jahrgang oder eine Stufe betreffen, können die zuständigen Stufensprecher nach Absprache mit den Schülersprechern separate Jahrgangsund Stufenratssitzungen einberufen. Hierfür gelten §38-§42 entsprechend.

8. Schlussbestimmungen

§44 [Annahmeverfahren der Satzung]
(1) Diese Satzung muss vor ihrem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Schülermitverantwortung bestätigt werden.
(2) Sie wird zum Zeichen ihrer Annahme von den Schülersprechern und den Verbindungslehrern unterschrieben.

§45 [Satzungsänderungen]
(1) Änderungen an dieser Satzung können von jedem Mitglied der Schülermitverantwortung vorgeschlagen werden.
(2) Sie sind von den Gesetzesbeauftragten zu prüfen und einzuarbeiten.
(3) Sie müssen vor ihrem Inkrafttreten von zwei Dritteln der von der Änderung betroffenen Teile der Schülermitverantwortung beschlossen werden.
(4) Änderungszeitpunkt und geänderter Artikel der neusten Änderung sind am Beginn dieser Satzung zu vermerken.
(5) Über Sachverhalte, zu denen diese Satzung keine Regelung vorgibt, entscheiden grundsätzlich die Schülersprecher in Absprache mit den Gesetzesbeauftragten.

§46 [Ablösen von vorherigem]
(1) Diese Satzung löst alle bisherigen Regelungen, die einer Satzung gleichen ab.
(2) Das Schulgesetz und die SMV Verordnung sind hiervon nicht betroffen.
(3) Die SMV Satzung vom 08.07.1974 gilt in den Teilen fort, in denen sie weder dieser Satzung, noch der aktuellen Version des Schulgesetzes oder der SMV Verordnung widerspricht.

§47 [Gültigkeit der Satzung]
(1) Diese Satzung gilt ab Beginn des Schuljahrs 2019/2020.
(2) Sie gilt solange, bis eine neue Satzung in demokratischer Weise von zwei Dritteln der Schülermitverantwortung beschlossen wurde.